Glossar
PKV-Glossar
Die wichtigsten Begriffe der privaten Krankenversicherung — kurz, präzise und mit Verweis auf die einschlägigen Paragrafen. Stand: Juni 2026. Die Definitionen ersetzen keine Einzelfallberatung.
Begriffe von A bis Z
Alterungsrückstellungen
Alterungsrückstellungen sind das kalkulatorische Polster, das private Krankenversicherer aus Ihren Beiträgen aufbauen, um steigende Gesundheitskosten im Alter abzufedern. Die Kalkulation erfolgt nach Art der Lebensversicherung; jüngere Versicherte zahlen rechnerisch mehr ein, als sie aktuell verursachen. Das Ansparpolster bleibt der individuellen Versicherung zugeordnet.
Mehr dazu: PKV-Beitrag im Alter
Basistarif
Der Basistarif ist ein brancheneinheitlicher PKV-Tarif, dessen Leistungen am Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert sind. Jeder substitutive Versicherer muss ihn anbieten; ein Kontrahierungszwang besteht. Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt (§ 152 Abs. 3 VAG) und dient als Auffanglösung; in der Praxis liegt er jedoch oft nahe dieser Obergrenze.
Befreiungsrecht
Das Befreiungsrecht nach § 8 SGB V erlaubt es, sich auf Antrag von einer neu entstehenden Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen — etwa wenn ein bereits privat Versicherter durch eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder gesetzlich versicherungspflichtig würde und in der PKV bleiben möchte. Der Antrag ist fristgebunden und in der Regel unwiderruflich. Die Befreiung sollte daher nicht ohne Abwägung der langfristigen Folgen erfolgen.
Mehr dazu: Wechselfenster 2026
Beihilfe
Beihilfe ist die eigenständige Krankheitsfürsorge des Dienstherrn für Beamtinnen, Beamte sowie deren Angehörige. Sie übernimmt einen prozentualen Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen; den Rest deckt eine ergänzende private Krankenversicherung ab, die sogenannte Restkostenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Bruttoarbeitslohn, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge erhoben werden. Sie betrifft nur die Beitragshöhe in der GKV, nicht das Wechselrecht. Der Wert wird jährlich per Verordnung festgelegt und ist nicht identisch mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Gesetzlicher Beitragszuschlag
Der gesetzliche Beitragszuschlag nach § 149 VAG beträgt 10 Prozent und wird vom vollendeten 21. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr auf den substitutiven PKV-Beitrag erhoben. Er fließt zusätzlich in die Alterungsrückstellungen. Ab dem 65. Lebensjahr werden die daraus aufgebauten Mittel zur Beitragsdämpfung verwendet.
Mehr dazu: PKV-Beitrag im Alter
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 SGB V ist die Einkommensschwelle, ab deren regelmäßigem Überschreiten Angestellte versicherungsfrei werden und in die private Krankenversicherung wechseln können. Für 2026 liegt sie bei 77.400 € brutto im Jahr (Stand: Juni 2026). Maßgeblich ist das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt.
Mehr dazu: JAEG-Rechner, JAEG 2026: Voraussetzung für den PKV-Wechsel
Kontrahierungszwang
Kontrahierungszwang bedeutet, dass ein Versicherer einen Antrag nicht ablehnen darf. In der substitutiven PKV besteht er insbesondere für den Basistarif: Wer die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Aufnahme.
Standardtarif und Notlagentarif
Standardtarif (§ 152 VAG) und Notlagentarif (§ 153 VAG) sind gesetzlich geregelte Auffangtarife der privaten Krankenversicherung. Der Standardtarif richtet sich an langjährig Versicherte mit begrenztem Einkommen; der Notlagentarif greift bei Beitragsrückständen und reduziert die Leistungen auf akute Behandlungen.
Substitutive Krankenversicherung
Substitutive Krankenversicherung im Sinne des § 146 VAG ist eine private Krankenversicherung, die den im gesetzlichen System vorgesehenen Versicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann. Sie unterliegt besonderen Kalkulations- und Aufsichtsregeln, etwa der Bildung von Alterungsrückstellungen.
Tarifwechselrecht
Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG erlaubt Versicherten den Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers mit vergleichbarem Leistungsumfang. Die bis dahin aufgebauten Alterungsrückstellungen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mitgenommen. Mehrleistungen können mit einem Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verbunden sein.
Mehr dazu: PKV-Beitrag im Alter
Versicherungsfreiheit
Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tritt für Angestellte ein, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Sie ist die rechtliche Voraussetzung dafür, die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und in die PKV wechseln zu können.
Mehr dazu: JAEG 2026: Voraussetzung für den PKV-Wechsel
Versicherungspflichtgrenze
Versicherungspflichtgrenze ist eine geläufige Bezeichnung für die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 SGB V. Beide Begriffe meinen dieselbe Einkommensschwelle, ab deren Überschreiten Angestellte versicherungsfrei werden.
Mehr dazu: JAEG-Rechner
Weiterführend
Vertiefende Einordnung finden Sie im Themen-Leitfaden PKV für Angestellte. Eine erste eigene Einschätzung liefern der JAEG-Rechner und der PKV-Eignungs-Check.
Die Definitionen geben einen vereinfachten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets der jeweilige Gesetzestext beziehungsweise Ihr konkreter Vertrag.
