
PKV-Gesellschaft wechseln: Was mit den Alterungsrückstellungen passiert
Stand: 11. August 2026 · 9 Min.
Wer die PKV-Gesellschaft wechselt, nimmt seine Alterungsrückstellungen nur teilweise mit. Übertragen wird der Übertragungswert, und der ist auf das Leistungsniveau des Basistarifs begrenzt (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG, § 14 KVAV). Alles darüber bleibt beim bisherigen Versicherer. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden, geht in aller Regel gar nichts mit. Dazu kommt eine vollständige neue Gesundheitsprüfung. Ein Gesellschaftswechsel ist deshalb selten der erste, sondern meist der letzte Schritt.
„Dann wechsle ich eben die Versicherung." Dieser Satz fällt oft, wenn der Beitrag steigt oder der Service enttäuscht. In der privaten Krankenversicherung ist er aber deutlich folgenreicher als in der Kfz- oder Hausratversicherung. Was Sie über Jahre an Alterungsrückstellungen aufgebaut haben, ist an Ihren Vertrag gebunden, und beim Anbieterwechsel geht davon ein Teil verloren. Dieser Beitrag erklärt, welcher Teil das ist, warum ein Datum aus dem Jahr 2009 darüber entscheidet und in welchen Fällen der Wechsel trotzdem eine vertretbare Entscheidung sein kann.
Tarifwechsel und Gesellschaftswechsel sind zwei verschiedene Dinge
Beide Wege stehen in derselben Vorschrift, führen aber zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Der Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG findet innerhalb Ihres eigenen Versicherers statt: Sie stellen den Tarif um, die Alterungsrückstellungen bleiben vollständig erhalten, und für den bisherigen Leistungsumfang ist keine neue Gesundheitsprüfung zulässig. Der Gesellschaftswechsel nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG ist dagegen eine Kündigung mit gleichzeitigem Neuabschluss bei einem anderen Krankenversicherer. Nur in diesem zweiten Fall stellt sich die Frage nach dem Übertragungswert überhaupt, und nur hier entsteht ein echter Verlust.
Was der Übertragungswert genau umfasst
Der Gesetzgeber hat die Mitnahme bewusst begrenzt. Übertragen wird nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a VVG „die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen". Wie sich dieser Betrag berechnet, regelt § 14 KVAV. Er besteht aus zwei Bausteinen: der Alterungsrückstellung aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag nach § 149 VAG, die vollständig mitgeht, und der Alterungsrückstellung Ihrer gekündigten Tarife, allerdings nur bis zur Höhe einer fiktiven Rückstellung. Diese fiktive Größe beschreibt, was sich angesammelt hätte, wenn Sie von Anfang an im brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 VAG versichert gewesen wären. Wer also einen leistungsstarken Tarif hat, hat deutlich mehr angespart, als der Übertragungswert abbildet.
| Bestandteil | Geht mit? | Grundlage |
|---|---|---|
| Rückstellung aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag | vollständig | § 149 VAG, § 14 KVAV |
| Rückstellung der gekündigten Tarife | höchstens bis zum Basistarif-Niveau | § 14 KVAV |
| Anteil oberhalb des Basistarifs | bleibt beim bisherigen Versicherer | § 204 Abs. 1 Satz 2 VVG |
| Vertrag vor dem 1. Januar 2009 | grundsätzlich keine Übertragung | § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG |
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Ihren aktuellen Übertragungswert müssen Sie nicht schätzen. Ihr Versicherer ist verpflichtet, ihn Ihnen jährlich mitzuteilen, und auf Anfrage ohnehin zu nennen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Bevor Sie über einen Wechsel nachdenken, sollte diese Zahl auf dem Tisch liegen, denn sie macht den Verlust überhaupt erst greifbar.
Der Stichtag 1. Januar 2009 entscheidet mit
Die Portabilität der Alterungsrückstellungen wurde erst mit der Gesundheitsreform eingeführt und gilt nur für Verträge, die nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden. Für ältere Verträge gab es lediglich ein befristetes Fenster: Wer vor dem 1. Juli 2009 kündigte und in den Basistarif eines anderen Anbieters wechselte, konnte den Basistarif-Anteil mitnehmen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG). Dieses Fenster ist längst geschlossen. Wer also seit den 1990er Jahren oder den frühen 2000ern privat versichert ist, verliert bei einem Anbieterwechsel seine gesamte Alterungsrückstellung. Gegen diese Ungleichbehandlung wurde geklagt; das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde 2013 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26. Juni 2013, 1 BvR 1148/13). An der Rechtslage hat sich seither nichts geändert.
Die neue Gesundheitsprüfung ist der zweite Preis
Der finanzielle Verlust ist nur die eine Hälfte. Die andere ist die Gesundheitsprüfung. Ein neuer Versicherer bewertet Ihr Risiko vollständig neu, so wie bei einem Erstantrag. Alles, was seit Ihrem ursprünglichen Vertragsabschluss dazugekommen ist, zählt: die Rückenbeschwerden, die Psychotherapie, die Medikation, die Operation. Daraus können Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Ablehnung folgen. Und es gilt eine schlichte Regel: Je länger Sie versichert sind, desto mehr Rückstellung steht auf dem Spiel, und desto wahrscheinlicher ist es zugleich, dass die Gesundheitsprüfung nicht mehr so glatt läuft wie beim ersten Mal. Beide Nachteile wachsen also parallel. Wie eine Gesundheitsprüfung abläuft und worauf es bei den Angaben ankommt, ist im Beitrag zur Gesundheitsprüfung in der PKV ausführlich beschrieben.
Der übersehene Anspruch auf einen Zusatztarif
Ein Punkt bleibt in der Praxis fast immer unerwähnt. Nach § 204 Abs. 1 Satz 2 VVG können Sie von Ihrem bisherigen Versicherer verlangen, dass er Ihnen einen Zusatztarif anbietet, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung angerechnet wird. Der Teil, der nicht mitwandert, ist also nicht zwangsläufig verloren, sondern kann in einem Zusatzschutz beim alten Anbieter weiterwirken. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden (§ 204 Abs. 1 Satz 3 VVG). Ob ein solcher Zusatztarif im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Zuschnitt des neuen Hauptvertrags ab. Wissen sollten Sie von dieser Möglichkeit aber, bevor Sie kündigen.
Ähnlich wenig bekannt ist § 204 Abs. 5 VVG: Wird die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, haben Sie das Recht, einen gekündigten Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortzuführen. Das kann eine Brücke sein, wenn Sie den Schutz vorübergehend nicht benötigen, etwa bei einem längeren Auslandsaufenthalt, und die aufgebauten Rechte trotzdem nicht aufgeben wollen.
Fristen und der Nachweis, ohne den die Kündigung nicht wirkt
Formal läuft ein Gesellschaftswechsel über § 205 VVG. Drei Punkte sind entscheidend:
- Ordentliche Kündigung: möglich zum Ende des ersten oder jedes folgenden Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten (§ 205 Abs. 1 VVG). Eine vereinbarte Mindestversicherungsdauer geht vor.
- Sonderkündigungsrecht: Erhöht der Versicherer den Beitrag oder mindert er Leistungen, können Sie innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Wirksamkeitszeitpunkt kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG).
- Nachweis der Anschlussversicherung: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert ist (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne diesen Nachweis läuft der alte Vertrag weiter.
Daraus folgt die praktische Reihenfolge: erst die verbindliche Annahme durch den neuen Versicherer, dann die Kündigung. Wer umgekehrt vorgeht und bei der Gesundheitsprüfung abgelehnt wird, steht ohne Anschluss da.
Aus der Beratungspraxis: wann der Wechsel trotzdem trägt
Es gibt Konstellationen, in denen ein Anbieterwechsel vertretbar ist. Sie sind aber enger, als die Werbung mancher Vergleichsportale nahelegt.
- Junger Vertrag, geringe Rückstellung: Wer erst seit wenigen Jahren privat versichert ist, hat wenig aufgebaut und verliert entsprechend wenig. Hier wiegt ein besserer Tarif den Verlust eher auf.
- Unverändert guter Gesundheitszustand: Ohne neue Diagnosen ist die Gesundheitsprüfung kalkulierbar. Kommen Vorerkrankungen hinzu, kippt die Rechnung meist.
- Strukturelle Probleme beim bisherigen Anbieter: Wenn der interne Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG geprüft wurde und kein passender Tarif zur Verfügung steht, bleibt der Wechsel als Option. Vorher aber nicht.
Ebenso klar ist die Gegenrichtung. Wer lange versichert ist, wer Vorerkrankungen hat oder wer vor 2009 abgeschlossen hat, sollte den Gesellschaftswechsel als das behandeln, was er ist: ein teurer Ausweg. Ihr Versicherer muss Sie bei jeder Beitragserhöhung auf das Tarifwechselrecht hinweisen und ab dem vollendeten 60. Lebensjahr sogar konkrete günstigere Tarife benennen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Diese Hinweise sind mehr wert als jedes Wechselangebot von außen.
Ehrliches Fazit
Der Wechsel der PKV-Gesellschaft ist rechtlich möglich, aber er kostet. Er kostet den Teil der Alterungsrückstellung, der über das Basistarif-Niveau hinausgeht, bei Altverträgen vor 2009 sogar die gesamte Rückstellung, und er kostet den Schutz vor einer erneuten Gesundheitsprüfung. Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte deshalb drei Zahlen kennen: den aktuellen Übertragungswert, den Beitrag im besten intern erreichbaren Tarif und die konkrete Annahmeentscheidung des neuen Versicherers. Erst dann lässt sich seriös vergleichen. In den meisten Fällen ist der mildere Weg der bessere, und der führt über das interne Tarifwechselrecht. Wie das funktioniert, steht im Beitrag PKV-Beitrag senken: Tarifwechsel nach § 204 VVG richtig nutzen. Wer stattdessen den Ausstieg aus der PKV insgesamt erwägt, findet die Voraussetzungen im Beitrag Rückkehr von der PKV in die GKV.
Häufige Fragen
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Quellen
- § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG: Übertragung der kalkulierten Alterungsrückstellung an einen anderen Krankenversicherer bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden
- § 204 Abs. 1 Satz 2 VVG: Anspruch auf einen Zusatztarif beim bisherigen Versicherer für die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung
- § 204 Abs. 5 VVG: Fortführung eines gekündigten Vertrags als Anwartschaftsversicherung
- § 14 KVAV: Berechnung des Übertragungswertes aus dem Beitragszuschlag nach § 149 VAG und der fiktiven Alterungsrückstellung im Basistarif
- § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG: Übertragungswert in der substitutiven Krankenversicherung
- § 6 Abs. 2 VVG-InfoV: Hinweispflichten bei Beitragserhöhung und jährliche Mitteilung des Übertragungswertes
- § 205 Abs. 1, 4 und 6 VVG: Kündigungsfrist, Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung, Nachweis der Anschlussversicherung
- BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2013, 1 BvR 1148/13: Verfassungsbeschwerde gegen die beschränkte Portabilität bei Altverträgen nicht zur Entscheidung angenommen
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Hinweis
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Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Beratung. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Ob und in welcher Form sich eine Entscheidung für oder gegen die private Krankenversicherung für Sie lohnt, hängt von Ihren individuellen Umständen ab und sollte im persönlichen Gespräch geklärt werden Zum Beratungsgespräch.
